Kurz beantwortet
Deine Website muss nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) barrierefrei sein, wenn du darüber Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Vertragsabschluss anbietest, etwa in einem Online-Shop oder bei einer kostenpflichtigen Online-Buchung, und kein Kleinstunternehmen bist. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Reine Informations-Websites ohne Online-Abschluss nennt das Gesetz nicht. Das Gesetz gilt seit 28. Juni 2025.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt in Österreich seit 28. Juni 2025 und setzt eine EU-Richtlinie um.
- Betroffen sind vor allem Online-Shops und andere Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag abschließen.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme.
- Als Maßstab gilt die Norm EN 301 549, die sich an den Web-Richtlinien WCAG orientiert.
- Kontrolliert wird durch das Sozialministeriumservice, bei Verstößen drohen nach einer Aufforderung zur Behebung Strafen bis 80.000 €, für KMU bis 50.000 €.
Stand dieses Artikels: 24. September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen die Wirtschaftskammer oder eine Anwältin weiter.
Was regelt das Barrierefreiheitsgesetz?
Das BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023) setzt den European Accessibility Act, die EU-Richtlinie 2019/882, in österreichisches Recht um. Es gilt seit 28. Juni 2025 und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu zählen Menschen, die schlecht sehen oder hören, die Maus nicht bedienen können oder einen Screenreader nutzen, der ihnen die Seite vorliest.
Für Websites ist vor allem eine Dienstleistung wichtig: die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG). Das Gesetz versteht darunter Dienstleistungen, die elektronisch über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers erbracht werden, im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (§ 3 Z 27). Einfach gesagt: Wo auf deiner Website jemand als Privatperson etwas kauft, bucht oder bestellt, greift das Gesetz.
Muss meine Website barrierefrei sein?
Die Antwort hängt von zwei Fragen ab: Schließt jemand über deine Website einen Vertrag als Verbraucher ab? Und bist du ein Kleinstunternehmen? Diese Übersicht zeigt die typischen Fälle:
Deine Website | Betroffen? | Warum |
|---|---|---|
Informations-Website ohne Online-Abschluss (Leistungen, Kontakt, Anfahrt) | In der Regel nein | Kein Vertragsabschluss mit Verbrauchern über die Website |
Online-Shop für Privatkundschaft | Ja, außer Kleinstunternehmen | Klassischer elektronischer Geschäftsverkehr |
Kostenpflichtige Online-Buchung, etwa Termine, Kurse, Tickets | In der Regel ja, außer Kleinstunternehmen | Laut WKO fallen Online-Terminbuchungen darunter, wenn dabei ein Vertrag zustande kommt |
Gutscheinverkauf online | In der Regel ja, außer Kleinstunternehmen | Kauf durch Verbraucher über die Website |
Shop nur für Unternehmen (B2B) | Nach dem Wortlaut eher nein | Das Gesetz spricht von Verbrauchern; ausdrücklich bestätigt ist das nicht |
Kontaktformular für unverbindliche Anfragen | Allein dadurch eher nein | Eine Anfrage ist noch kein Vertragsabschluss |
Die mittlere Spalte ist bewusst vorsichtig formuliert. Grenzfälle, etwa eine Anfrage, die automatisch zu einer verbindlichen Buchung wird, solltest du mit der Wirtschaftskammer oder einer Rechtsberatung klären.
Bin ich ein Kleinstunternehmen?
Das BaFG definiert Kleinstunternehmen in § 3 Z 19: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €. Wer beides erfüllt und Dienstleistungen anbietet, ist von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (§ 6 Abs. 1).
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte, die du in Verkehr bringst.
- Wächst dein Betrieb über die Grenze, gilt das Gesetz ab dann auch für dich. Die WKO weist ausdrücklich darauf hin, dass eine spätere Nachrüstung meist aufwendiger ist als Barrierefreiheit von Anfang an.
Viele Betriebe in Graz und der Steiermark, vom Friseursalon bis zum kleinen Handwerksbetrieb, sind Kleinstunternehmen. Für sie ist Barrierefreiheit keine Pflicht, aber ein Vorteil: Eine Website, die ältere Menschen, Menschen mit Sehschwäche und Handy-Nutzer mit einer Hand gut bedienen können, bringt mehr Anfragen. Mehr dazu, wie Formulare Anfragen verlieren, steht im Artikel Dein Kontaktformular ist dein bester Verkäufer.
Was heißt barrierefrei konkret?
Das Gesetz nennt Anforderungen an Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Wer die harmonisierte Norm EN 301 549 einhält, darf annehmen, dass seine Website die Anforderungen erfüllt. Die Norm stützt sich für Websites auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C, Konformitätsstufe AA. Im Alltag heißt das:
- Kontraste: Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auch hellgrauer Text auf Weiß besteht die Prüfung oft nicht.
- Tastatur: Jede Funktion, vom Menü bis zum Warenkorb, funktioniert ohne Maus, und man sieht immer, wo man gerade ist.
- Alternativtexte: Bilder, die etwas aussagen, haben eine Beschreibung für Screenreader.
- Struktur: Überschriften sind echte Überschriften in sinnvoller Reihenfolge, Listen sind Listen.
- Formulare: Jedes Feld hat eine Beschriftung, Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.
- Zoom: Die Seite bleibt bei 200 % Vergrößerung lesbar, ohne seitlich zu scrollen.
- Videos: Untertitel für Gesprochenes.
- Zeit und Bewegung: Keine Zeitlimits, die man nicht verlängern kann, und Animationen, die sich anhalten lassen.
Welche Informationen musst du bereitstellen?
Wer unter das Gesetz fällt, muss erklären, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und diese Informationen selbst barrierefrei anbieten (§ 14 Abs. 2 BaFG). In der Praxis ist das eine Seite, die beschreibt, was barrierefrei ist, was noch nicht und warum, und wie man dich bei Problemen erreicht. Die WKO stellt dafür eine Vorlage bereit.
Welche Übergangsfristen gibt es?
§ 37 BaFG enthält Übergangsbestimmungen. Die wichtigsten für Websites und Dienstleistungen:
- Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem 28. Juni 2025 für seine Dienstleistung eingesetzt hat, darf er bis 28. Juni 2030 weiter verwenden.
- Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, höchstens aber fünf Jahre.
- Selbstbedienungsterminals, etwa Ticketautomaten, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer betrieben werden, höchstens 20 Jahre und längstens bis 28. Juni 2040.
Für einen neuen Online-Shop oder eine neue Buchungsstrecke bedeutet das: Er muss von Anfang an barrierefrei sein.
Was passiert bei Verstößen?
Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice (§ 21 BaFG). Es prüft stichprobenartig und aufgrund von Beschwerden. Laut WKO steht dabei zunächst „Beraten statt Strafen“ im Vordergrund: Wer einen Mangel hat, wird in der Regel zuerst aufgefordert, ihn zu beheben.
Erst wer dem nicht nachkommt, riskiert Verwaltungsstrafen nach § 36 BaFG:
Verstoß | Höchststrafe | Für KMU |
|---|---|---|
Dienstleistung entgegen den Anforderungen erbracht (§ 36 Abs. 1) | 80.000 € | 50.000 € |
Fehlende Informationen, Dokumentation u. a. (§ 36 Abs. 2) | 40.000 € | 25.000 € |
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verletzt (§ 36 Abs. 3) | 16.000 € | 10.000 € |
Die Höhe richtet sich nach Umfang des Verstoßes, der Zahl betroffener Personen und danach, ob es wiederholt vorkam.
Der Schnell-Check: 10 Minuten, ohne Technikwissen
Du willst wissen, wo deine Website steht? Diese Prüfung schaffst du selbst:
- Tabulator-Test: Klick in die Adresszeile und drück mehrmals die Tab-Taste. Siehst du immer, wo du gerade bist? Erreichst du Menü, Buttons und Formular?
- Zoom-Test: Vergrößere mit Strg und Plus auf 200 %. Bleibt alles lesbar, ohne dass du seitlich scrollen musst?
- Kontrast-Test: Ist hellgrauer oder farbiger Text auf farbigem Grund noch gut lesbar, auch auf dem Handy in der Sonne?
- Bilder-Test: Haben Bilder, die etwas zeigen, eine Beschreibung? Kostenlose Werkzeuge wie WAVE oder die Lighthouse-Prüfung im Chrome-Browser zeigen fehlende Alternativtexte.
- Formular-Test: Schick das Formular leer ab. Sagt dir die Seite verständlich, was fehlt?
Fällt ein Test durch, ist das kein Grund zur Panik, aber ein klarer Hinweis, wo du ansetzen solltest.
Zwei Beispiele aus der Praxis
Die Rösterei mit Online-Shop: Eine Kaffeerösterei in der Steiermark verkauft Kaffee und Abos online an Privatkundschaft. Mit zwölf Beschäftigten ist sie kein Kleinstunternehmen mehr, der Shop fällt also unter das BaFG. Sie braucht ein Audit, die Behebung der Mängel und eine Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit. Wie ein Shop technisch aufgebaut ist, zeigt der Online-Shop-Guide.
Der Friseursalon mit Online-Termin: Ein Salon in Graz mit fünf Beschäftigten bietet Online-Termine an. Als Kleinstunternehmen ist er ausgenommen. Trotzdem lohnt es sich, die Buchung gut bedienbar zu machen: Viele Stammkundinnen buchen am Handy, manche mit Lesebrille. Wie eine Salon-Website aufgebaut sein sollte, steht auf der Seite Website für Friseure.
Beide Beispiele sind typisch, keine echten Kunden. Wie eine barrierearme Plattform in der Praxis aussieht, zeigt unser Projekt für das ACI Rheda-Wiedenbrück.
Was kostet Barrierefreiheit?
Das hängt stark davon ab, wie die Website gebaut ist. Bei Kalena Designs gilt:
- Audit ab 890 €: Prüfung nach WCAG 2.1 AA mit automatischen Tests und händischer Prüfung per Tastatur und Screenreader, mit priorisierter Mängelliste.
- Nachrüstung ab 2.500 €: Wir beheben die Mängel an deiner bestehenden Website.
- Neue Website: Jede Website, die wir bauen, entsteht nach WCAG 2.1 AA, ohne Aufpreis. Preise ab 1.900 € stehen auf der Seite Webdesign-Preise.
Manchmal ist ein Neubau günstiger als eine aufwendige Nachrüstung, vor allem bei alten Baukasten-Themes. Das klären wir im Audit.
Wann du nichts tun musst
Wenn deine Website nur informiert und niemand darüber als Privatperson einen Vertrag abschließt, oder wenn du ein Kleinstunternehmen bist, verlangt das BaFG nichts von dir. Sinnvoll bleibt Barrierefreiheit trotzdem: Klare Kontraste, gut lesbare Schrift und beschriftete Formulare helfen allen Besucherinnen und Besuchern und damit auch deinen Anfragen.
Du willst wissen, ob deine Website betroffen ist? Alle Details zu Audit und Nachrüstung stehen auf der Seite Barrierefreie Websites nach BaFG, einen Termin kannst du direkt online buchen.
Quellen und weiterführende Informationen
- RIS: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, geltende Fassung
- RIS: § 36 BaFG, Verwaltungsstrafbestimmungen
- RIS: § 37 BaFG, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- WKO: Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce
- WKO: Barrierefreiheitsgesetz, häufige Fragen
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) Überblick
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 76/2023) gilt in Österreich seit 28. Juni 2025. Für bestehende Verträge und bereits eingesetzte Produkte gibt es Übergangsfristen bis 2030.
Muss jede Website barrierefrei sein?
Nein. Das Gesetz betrifft vor allem Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen, etwa Online-Shops oder kostenpflichtige Buchungen. Reine Informations-Websites ohne Online-Abschluss nennt es nicht, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
Was ist ein Kleinstunternehmen nach dem BaFG?
Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Z 19 BaFG). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen.
Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?
Die harmonisierte Norm EN 301 549. Sie stützt sich für Websites auf die WCAG des W3C, Konformitätsstufe AA.
Was kostet ein Verstoß gegen das BaFG?
Zuerst wird in der Regel zur Behebung aufgefordert. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Verwaltungsstrafen bis 80.000 €, für KMU bis 50.000 € (§ 36 BaFG).
Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?
Bei Kalena Designs kostet ein Audit ab 890 €, die Nachrüstung einer bestehenden Website ab 2.500 €. Neue Websites bauen wir ohne Aufpreis nach WCAG 2.1 AA.
Geschrieben von

Adam Khalil, BSc
Gründer und Lead Developer, Kalena Designs, Graz
Adam Khalil hat Kalena Designs 2019 in Graz gegründet und baut seitdem Websites, Online-Shops und Automatisierungen für kleine Betriebe in der Steiermark. Er schreibt darüber, was eine Website an Anfragen bringt, wie lokale Sichtbarkeit bei Google und in KI-Suchen entsteht und wo KI im Betriebsalltag wirklich Zeit spart. Das Wix-Partnerkonto, über das er Wix-Studio-Projekte umsetzt, ist von Wix Studio als Expert Developer zertifiziert.
Das Team hinter Kalena DesignsPassende Leistung
Barrierefreie Websites nach BaFG
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz. Wir prüfen, ob deine Website betroffen ist, finden die Barrieren und beheben sie. Audit ab 890 €, Nachrüstung ab 2.500 €.
Umfang, Ablauf und Preise


